Die Erbfolge
Worauf es bei der Erbfolge
ankommt
Sollte keine letztwillige Verfügung erstellt worden sein, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Das sogenannte Parentelsystem regelt, wem in welchem Fall was zusteht. Dabei gibt es bestimmte Erbschaftslinien, die je nach Vorhandensein von anderen Linien, etwas erben oder nicht.
Die erste Linie stellen die eigenen (un)ehelichen Kinder dar. Unabhängig von der Anzahl der Kinder erbt der Ehepartner in der Regel ein Drittel des Erbes. Sollte ein Kind schon verstorben sein, treten dessen Kinder (also die Enkel des Verstorbenen) erbrechtlich an seine Stelle, um dieses zu repräsentieren. Hatte jenes Kind keine Nachkommen, ergeht dessen Teil des Erbes an die anderen Kinder des Verstorbenen.
Die zweite Linie des Erbrechts besteht aus den Eltern des Verstorbenen. Sollten keine Nachkommen aus erster Linie vorhanden sein, erlangen seine Eltern dessen Erbschaft. Ist ein Elternteil schon verstorben, wird seine Hälfte an dessen Kinder weitergegeben. Somit erben in dem Fall auch die Geschwister des Erblassers. Sollte die zweite Linie in Kraft treten, erbt der Ehepartner des Verstorbenen zwei Drittel.
Die dritte Linie machen die Großeltern des Erblassers aus. Sollte kein Erbe in den ersten beiden Parentelen mehr am Leben sein, erben die Großelternpaare. In diesem Fall erhält der Ehepartner des Verstorbenen zwei Drittel.
Die vierte Linie stellen die Urgroßeltern des Verstorbenen dar. Sollte diese in Kraft treten, erbt der Ehepartner das gesamte Erbe. Denn diesem steht das sogenannte Vorausvermächtnis zu, wodurch er beispielsweise auch die Ehewohnung und alle dazugehörenden Dinge behalten darf.
Sollte kein Erbe vorhanden sein, wird der Nachlass dem Staat als herrenloses Gut übergeben. Gibt es aber einen Legatar, dem eigentlich nur ein Teil der Erbschaft zustehen sollte, erhält dieser Vermächtnisnehmer das gesamte Erbe.
Kinder haben einen geminderten Anspruch auf den Nachlass, da sie bestimmte Zuwendungen unter Lebenden auf ihren Anspruch anrechnen lassen müssen. Solch eine Anrechnung geschieht aber nur, wenn ein Anrechnungsberechtigter darauf besteht. Der Verstorbene kann im Vorfeld die Anrechnung jedoch auch erlassen. Beim Ehepartner wird das gesetzliche Vorausvermächtnis nicht angerechnet, wobei das Erbe durch Eheverträge sehr wohl anzurechnen ist.