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Das Bestattungsgesetz

Jeder Verstorbene hat das Recht
auf eine Beisetzung

Was steht zum Thema Bestattung im Gesetz?

Grundsätzlich gilt in Österreich die Bestattungspflicht. Bedeutet also, dass jeder verstorbene Mensch beigesetzt werden muss. Die Hinterbliebenen sind dafür verantwortlich, für die jeweiligen Kosten aufzukommen. Um aber überhaupt begraben werden zu können, müssen nach der Leichenbeschau ein Totenschein und infolgedessen eine offizielle Sterbeurkunde vorliegen. Außerdem muss ein Bestattungsunternehmen beauftragt werden. Dies ist natürlich zu Ihrem Nutzen, da sich der Bestatter auch um viel Organisatorisches kümmert, was Sie in dieser Situation sonst überfordern würde. Für die Durchführung der Beisetzung gibt es in den verschiedenen Bundesländern Österreichs unterschiedliche Fristen. Fragen Sie also unbedingt bei Ihrem Bestatter nach, wie das Gesetz dazu in Ihrem Bundesland aussieht.

Sarg mit Blumen, stilvoll aufgebahrt

Auch was Themen wie Leichenbeschau, Obduktion, Überführung, Beisetzung, Exhumierung und Bestattungsanlagen angeht, hat jedes Bundesland seine eigene Regelung. Generell muss in Österreich überall eine Erd- oder Feuerbestattung vollzogen werden. In den meisten Bereichen Österreichs (in allen Bundesländern außer Salzburg und Tirol) gilt auch die Beisetzung des Leichnams in einer Gruft als Erdbestattung. Der sogenannte „Friedhofzwang“ rührt daher, dass es an sich verpflichtend ist, eine Erdbestattung nur am Friedhof durchzuführen. Dennoch gibt es – wiederum bundeslandabhängig – einige Regelungen unter deren Einhaltung auch eine Beerdigung außerhalb des Friedhofs möglich ist. Bei Feuerbestattungen sieht es ganz ähnlich aus. Grundsätzlich darf die Urne des Verstorbenen nur am Friedhof, in Naturbestattungsanlagen, in Urnenhainen oder -hallen beigesetzt und aufbewahrt werden. Hierbei gibt es spezifisch für jedes Bundesland wieder Ausnahmeregelungen.

Wie ist die Gesetzeslage in den einzelnen Bundesländern?

Wien

Das Errichten (oder Verändern) einer Privatbegräbnisstätte muss dem Magistrat umgehend gemeldet werden. Es darf sich hierbei ausschließlich um gemauerte Grabstellen (also Grüften) handeln.
Folgende Voraussetzungen gelten für die Urnenaufbewahrung außerhalb der Privatbegräbnisstätte oder Bestattungsanlage:

  • Die schriftliche Zustimmung der Liegenschaftseigentümerinnen oder Liegenschaftseigentümer bzw. bei Wohnungseigentum die schriftliche Zustimmung der Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer muss vorliegen;
  • Die schriftliche Zustimmung der verstorbenen Person bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder die einvernehmliche schriftliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder und der Eltern muss vorliegen;
  • Die Aufbewahrungsart und der Aufbewahrungsort dürfen nicht gegen den Anstand und die guten Sitten verstoßen;
  • Die Leichenasche muss in einer plombierten, unverrottbaren Urne verwahrt werden (siehe § 25a Abs.1 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz).

Niederösterreich

Eine Privatbegräbnisstätte darf ausschließlich in Form einer Gruft erbaut werden und muss von der Landesregierung bewilligt werden. Vor Beisetzung muss auch die Gemeinde informiert werden, welche den bescheidmäßigen Zustand der gemauerten Grabstelle überprüft und die Bestattung weiters genehmigt oder nicht.
Die Beisetzung oder Verwahrung einer Urne außerhalb des Friedhofs oder einer Naturbestattungsanlage bedarf einer Bewilligung der jeweiligen Gemeinde. Diese wird dann erteilt, wenn die vorgenommene Beisetzung oder Aufbewahrung nicht gegen öffentlichen Anstand verstößt. Für die Bewilligung der Beisetzung einer Urne im Gewässer ist wiederum die jeweilige Gemeinde zuständig, in welcher sich das Beisetzungsgewässer befindet. Mehr dazu in § 17 des NÖ Bestattungsgesetzes 2007.

Oberösterreich

In Oberösterreich ist es nur gestattet, einen Leichnam am Friedhof oder in einer Begräbnisstätte zu beerdigen. Letztere muss zuvor behördlich bewilligt werden. Näheres zu den Kriterien steht in §18 des Oberösterreichischen Leichenbestattungsgesetzes 1985.
Für die Beisetzung einer Urne abseits eines Urnenhaines, einer Urnenhalle oder eines Friedhofs wird die Bewilligung der jeweiligen Gemeinde benötigt. Jene ist zu erteilen, wenn die Person des Antragstellers und die Umstände der vorgenommenen Bestattung, vor allem der Beisetzungsort, erwarten lassen, dass die Urne pietät- und würdevoll behandelt wird. Die Urne ist von der Feuerbestattungsanstalt der Person, der die Bewilligung erteilt wurde, gegen Vorlage des Bewilligungsbescheides auszufolgen. Mehr dazu in § 21 Abs. 2 des Oberösterreichischen Leichenbestattungsgesetzes 1985.

Steiermark

Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur ausnahmsweise beigesetzt werden, wenn eine von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligte Begräbnisstätte vorhanden ist. Diese Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Pietät gewahrt wird, gesundheitliche Gefährdungen sowie nachteilige optische Auswirkungen auf Nachbargrundstücke ausgeschlossen sind und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Soll der Verstorbene in einer bewilligten Begräbnisstätte beigesetzt werden, ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Danach wird die Begräbnisstätte überprüft und je nach Zustand wird die Bestattung erlaubt oder untersagt. Siehe auch § 21 Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz 2010.
Mit Bewilligung der Gemeinde des jeweiligen Ortes der Beisetzung können die Aschenreste auch außerhalb eines Friedhofs, eines Urnenhaines oder Urnenhalle beigesetzt bzw. verwahrt werden. Diese Bewilligung wird erteilt, wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, dass sie nicht missbraucht wird und die beabsichtigte Beisetzungs- bzw. Verwahrungsart nicht gegen Anstand und gute Sitten verstößt. Das Vergraben oder Verstreuen der Asche von Verstorbenen ist nur in dafür genehmigten Bestattungsanlagen zulässig. Mehr dazu in § 24 des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 2010.

Burgenland

Außerhalb von Friedhöfen dürfen Verstorbene nur bestattet werden, wenn eine entsprechende Begräbnisstätte vorhanden ist. Die Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb des Friedhofes bedarf der Genehmigung der betroffenen Gemeinde (nicht die Gemeinde, in deren Amtsbereich der Ort liegt, an dem die Begräbnisstätte errichtet werden soll). Die Genehmigung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden (z.B. gesundheitliche Gefährdungen sind ausgeschlossen, Pietät und Würde werden gewahrt). Die Gemeinde kann die erforderlichen Bedingungen vorschreiben. Wenn Sie einen Verstorbenen in einer solchen genehmigten Begräbnisstätte beisetzen möchten, ist dies der Gemeinde zu melden. Jene überprüft dann, ob die Beisetzung im Rahmen des Bescheides über die Genehmigung der privaten Begräbnisstätte zulässig ist. Siehe auch § 21 Abs. 3 Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz.
Für die Beisetzung von Urnen direkt im Erdreich ist eine den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entsprechend biologisch abbaubare Urne, in allen anderen Fällen (z.B. Urnennische, -halle) eine dauerhaft luft- und wasserdicht verschlossenen Urne zu verwenden. Die Beisetzung von Aschenresten in burgenländischen Gewässern sowie die offene Aschenausstreuung sind unzulässig laut § 23 des Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetzes. Die Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofs ist zulässig, bedarf jedoch der Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung darf erteilt werden, wenn:

  • eine definierte Begräbnisstätte vorliegt (Standort)
  • Gewähr gegeben ist, dass die beabsichtigte Beisetzung oder Verwahrung sowie die Lage der Begräbnisstätte nicht gegen Pietät und Würde verstößt und
  • dadurch dem Willen der oder des Verstorbenen primär entsprochen wird.

Salzburg

Außerhalb von Friedhöfen dürfen Leichen nur bestattet werden, wenn eine entsprechende Begräbnisstätte vorhanden ist. Die Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofs bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde laut § 19 Abs. 2 des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes 1986.
Mit Bewilligung des Bürgermeisters kann die Urne auch außerhalb eines Friedhofs, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beigesetzt bzw. aufbewahrt werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Beisetzungs- bzw. Verwahrungsart nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt. Für die Bewilligung ist der Bürgermeister jener Gemeinde zuständig, in deren Gebiet die Urne beigesetzt bzw. verwahrt werden soll (siehe § 21 Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986). Die Asche einer eingeäscherten Leiche darf auch auf einer dafür vorgesehenen Fläche eines Friedhofs verstreut oder in einem dort befindlichen ortsfesten Gegenstand eingebracht werde. Außerhalb eines Friedhofs darf die Asche nicht ausgestreut, jedoch mit Bewilligung des Bürgermeisters in einen festen Gegenstand eingebracht werden. Die Bewilligung wird erteilt, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken dagegen nicht bestehen und die beabsichtigte Art des Einbringens nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt. Mehr dazu in § 21a des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes 1986.

Kärnten

Die Bestattung oder Beisetzung einer Leiche oder Leichenasche darf nur in einer Bestattungsanlage (Friedhof, Urnenstätte, Sonderbestattungsanlagen) erfolgen. Friedhöfe im Sinne des Gesetzes sind traditionelle Friedhöfe und Naturbestattungsanlagen, die ausschließlich der Durchführung von Naturbestattungen dienen. Urnenstätten sind beispielsweise Urnenhaine oder Urnenhallen. Sonderbestattungsanlagen müssen vom Rechtsträger der Bestattungsanlage beim Bürgermeister beantragt und bewilligt werden (siehe § 22 Abs. 1 Kärntner Bestattungsgesetz).
Die Bestattung oder Beisetzung eines/ einer Verstorbenen oder von Leichenasche darf nur in einer Bestattungsanlage erfolgen. Dies sind unter anderem Sonderbestattungsanlagen.
Sonderbestattungsanlagen im Sinne des Kärntner Bestattungsgesetzes sind Bestattungsanlagen, die ausschließlich der Bestattung von Leichen oder der Beisetzung oder Verwahrung von Leichenasche von Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises, die Familien oder Ordensgemeinschaften dienen (laut § 17 Kärntner Bestattungsgesetz). Die Errichtung, wesentliche Änderung, Stilllegung oder Auflassung einer Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung des Bürgermeisters (siehe § 20 Abs. 1 Kärntner Bestattungsgesetz). Jede Beisetzung in einer Sonderbestattungsanlage bedarf der Bewilligung des Bürgermeisters (laut § 22 Abs. 1 Kärntner Bestattungsgesetz).

Tirol

Die Beisetzung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes, auch in Grüften, ist nicht zulässig. In besonders begründeten Fällen kann die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hiervon eine Ausnahme gestatten (laut § 33 Abs. 2 Tiroler Gemeindesanitätsdienstgesetz).
Die Urnenbeisetzung außerhalb eines Friedhofes (im eigenen Garten) kann – mit der Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers, Begründung und Lageplan des Grundstücks – beantragt werden.

Vorarlberg

Die Bestattung einer Leiche außerhalb eines Friedhofs darf nur in einer Begräbnisstätte vorgenommen werden. Begräbnisstätten sind außerhalb eines Friedhofs befindliche Anlagen zur Erdbestattung einzelner Verstorbener oder zur Beisetzung einzelner Urnen. Der Bürgermeister der betreffenden Gemeinde muss die Bestattung – bestimmte Vorschriften einhaltend – genehmigen (gemäß § 24 Abs. 2 Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen).
Die Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofs ist nur ausnahmsweise zulässig und bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters der jeweiligen Gemeinde. Die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen, wenn der Verstorbene die Überlassung der Asche an einen bestimmten Angehörigen (das sind der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, die Verwandten des Verstorbenen in gerade Linie und die Geschwister des Verstorbenen) eigenhändig schriftlich angeordnet und die Anordnung eigenhändig unterfertigt hat und der bestimmte Angehörige auch zustimmt. Diesfalls muss eine Teilmenge der Asche in der separaten Urne auf einem Friedhof beigesetzt werden, was durch eine Bestätigung der Verwaltung des Friedhofs nachzuweisen ist. Außerdem müssen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 vorliegen oder die Genehmigung von einer Person beantragt werden, die außerhalb Vorarlbergs aufgrund der dort geltenden Vorschriften zur Beisetzung oder Aufbewahrung der Urne berechtigt ist und die Urne wegen Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Vorarlberg mitnimmt. Gleiches gilt für eine Person, die eine solche Urne im Erbwege erhält. Mehr dazu in § 25 Abs. 7 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen.