Der Nachlass
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den Nachlass zu erfahren
Der Nachlass besteht im Grunde aus allen Vermögensrechten und -pflichten, die ein Verstorbener besessen hat. Diesen Nachlass, auch Vermächtnis genannt, erhalten die Erben des Verstorbenen. Dabei wird auf sein eventuell aufgesetztes Testament Acht gelegt oder aber im Fall, dass keine letztwillige Verfügung vorhanden ist, die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt. Ein bestimmter Pflichtteilsanspruch ergeht sowieso immer an die Kinder, Eltern und den Ehepartner des Erblassers. In diesem Anspruch werden jedoch bestimmte Zuwendungen miteinberechnet. Demnach kann ein Verstorbener durch sein Testament auch nichtverwandten Personen oder Organisationen seinen Nachlass vermachen.
Nein, seit August 2008 fällt in Österreich grundsätzlich keine Erbschaftssteuer mehr an. Diese besagt nämlich, dass die Vermögenswerte der verstorbenen Person erst einmal besteuert werden bevor sie an den Erbberechtigten übergehen. In Österreich ist das nicht mehr der Fall. Einzig beim Erwerb von Grundstücken (auch von Todes wegen) muss die Grunderwerbssteuer gezahlt werden.
All die Rechte und Pflichten, also Verbindlichkeiten, einer Person werden als Verlassenschaft bezeichnet. Diese ist nicht dasselbe wie das Vermächtnis. Wenn ein Mensch stirbt, wird in der Regel automatisch ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet, um die Verlassenschaft den rechtmäßigen Erben zu übergeben. Außerdem wird dadurch dafür gesorgt, dass für die Rechte von beteiligten Minderjährigen eingetreten wird und der letzte Wille des Verstorbenen angemessen berücksichtigt wird.
Im ersten Schritt wird die Todesanzeige automatisch dem Standesamt übermittelt, welches das jeweilige Bezirksgericht aus der Heimat des Verstorbenen über dessen Tod verständigt. Jenes Bezirksgericht übermittelt dem aktuell zuständigen Notar nach der Verteilungsordnung eine Sterbemitteilung. Dieser Notar dient dann als Gerichtskommissär und kontaktiert Angehörige über eine Einladung zur Todesfallaufnahme. Dort wird die gegebene Situation gemeinsam überblicksmäßig angeschaut und ein Plan für das weitere Vorgehen ausgearbeitet. Ob ein Testament vorhanden ist, prüft der Notar dann beim zentralen Testamentsregister, von welchem er sich dieses auch aushändigen lassen kann. Wenn das Vermögen der Verlassenschaft größer ist als die Kosten für die verschiedenen Verbindlichkeiten der Bestattung (eventuelle Schulden miteinbezogen), wird ein offizielles Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Der Gerichtskommissär analysiert nun die Vermögenslage genauer und bespricht das weitere Vorgehen mit den Erbberechtigten. Diese können sich dann dafür entscheiden, ob sie das Erbe antreten, bedingt wahrnehmen oder vollkommen ausschlagen.
Bei einer unbedingten Erbantrittserklärung erklärt sich der Erbberechtigte dafür bereit, das gesamte Erbe, das ihm zusteht, mitsamt aller Schulden zu erhalten und dafür mit seinem eigenen Vermögen zu haften. Diese Erbantrittserklärung lohnt sich meist nur, wenn man im Vorfeld schon ca. weiß, wie viele oder eher wie wenig Schulden der Verstorbene hatte. Wenn die Vermögensverhältnisse des Verstorbenen eher unklar sind, wird eine bedingte Erbantrittserklärung empfohlen. Dabei nimmt der Erbberechtigte die Verlassenschaft nur mit Vorbehalt an. Hierfür muss ein sogenanntes Inventar aufgestellt werden, wobei Sachverständige die einzelnen Bestandteile der Verlassenschaft auf deren Wert schätzen. Dies kostet allerdings Geld und muss durch die verantwortlichen Erben bezahlt werden. Sollte man wissen, dass der Verstorbene hoch verschuldet ist, bietet sich die Möglichkeit, das Erbe komplett auszuschlagen. Somit erhält man nichts von seiner Verlassenschaft, weder Schulden noch Vermögen. Dies wird als Erbverzicht bezeichnet. Generell ist es sehr ratsam, sich vor Antritt oder Verzicht einer Verlassenschaft über die ungefähre finanzielle Situation des Verstorbenen zu informieren.