Die Erberechtigten
Wissenswertes rund um das Thema
Erbberechtigte
Grundsätzlich können lebende Personen, ungeborene Kinder und juristische Personen erbberechtigt sein. Ungeborene Kinder müssen im Anschluss lebend geboren werden. Juristische Personen (also zum Beispiel Firmen) müssen zum Zeitpunkt des Todes bestehen und nicht aufgelöst sein. Das Erbrecht kann nicht auf Tiere, Objekte oder gar fiktive Persönlichkeiten fallen. In erster Linie sind die Kinder und eventuell auch Enkel des Verstorbenen erbberechtigt. Dem folgen dessen Eltern, Großeltern und Urgroßeltern in dieser Reihenfolge. Der Ehepartner hat einen Sonderstatus und erhält in jedem Szenario zumindest ein Drittel (wenn nicht sogar zwei Drittel bis alles) der Erbschaft.
Zu den wichtigsten Pflichten der Erben gehört die sogenannte Bestattungspflicht. Die Erbberechtigten müssen also für die Organisation und Kosten der Beerdigung des Verstorbenen aufkommen. Das geschieht in folgender Reihenfolge: Ehepartner, Kinder, Eltern, Großeltern. Zu deren Rechten zählt das Erbrecht, also die Übernahme der Verlassenschaft. Sie erhalten somit das Erbe des Verstorbenen zu einem rechtsgemäß verordneten Anteil.