Das Testament
Informationen und Eckdaten zum
Thema Testament
Beim Testament handelt es sich um eine Art der letztwilligen Verfügung, bei der bestimmte Erben genannt werden. Somit verfügen diese nach dem Tod des Verfassers über dessen gesamtes Vermögen. Solch ein Testament steht über der gesetzlichen Erbfolge. Daher kann der Erblasser unabhängig von möglichen Erben entscheiden, wem wieviel vom Erbe zustehen soll. Dies können unter anderem auch nichtverwandte Personen sowie Organisationen sein. Dabei gibt es jedoch auch rechtliche Vorgaben, an die man sich halten muss. Es muss zudem vom Erblasser unterzeichnet und eindeutig als Testament gekennzeichnet sein. Natürlich dürfen hierbei auch essenzielle Daten wie Name, Geburtsdatum, Adresse etc. nicht fehlen. Ein Testament sollte an einem gut zugänglichen, sicheren Ort aufbewahrt werden, um es im Fall der Fälle finden zu können. Ein guter Platz dafür ist oftmals beim Notar oder auf bestimmten Ämtern gegeben.
Bei einem Vermächtnis, die zweite Art der letztwilligen Verfügung, werden keine Erben genannt. Hierbei werden lediglich einzelne Verfügungen über das Vermächtnis, also den Nachlass, getroffen. Dies kann zum Beispiel durch das Einsetzen eines Vormundes oder die Vergabe von Objekten aus dem Nachlass geschehen. Eine solche Verfügung hieß bis zur Erbrechtsreform 2017 „Kodizill“ und das Vermächtnis „Legat“. Lassen Sie sich dazu gerne von Ihrem Rechtsanwalt genauer beraten.
Durch ein Testament kann nicht über den gesamten Nachlass frei verfügt werden. Denn bestimmten Erbberechtigten wie den Kindern, Eltern und dem Ehepartner des Verstorbenen stehen Pflichtteile zu. Dieser sogenannte Pflichtteilsanspruch besagt, dass ein bestimmter Anteil des Erbes an die Erbberechtigten immer ausgezahlt werden muss. Jedoch werden hierbei auch etwaige Zuwendungen miteinberechnet, die der Berechtigte schon erhalten hat. Sollte kein Testament erstellt worden sein, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Erbberechtigte erfahren in der Regel immer von ihrem Recht, meist vom zuständigen Notar. Beim Verfassen eines Testaments muss darauf geachtet werden, dass der Erblasser mindestens 18 Jahre alt und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, eine Testierabsicht hat und frei von Zwang, List und Irrtum handeln kann. Setzen Sie sich vor dem Erstellen einer letztwilligen Verfügung am besten mit Ihrem Notar oder Ihrer Rechtsberatung zusammen, damit alles rechtsgemäß ablaufen kann und Sie keine bösen Überraschungen erwarten.
Grundsätzlich unterscheidet man eigen- oder fremdhändige, gemeinschaftliche, öffentliche oder Not-Testamente. Im Folgenden sind die einzelnen Formen näher beschrieben:
Ein eigenhändiges Testament muss vollkommen selbst geschrieben und unterhalb des Textes unterschrieben werden. Das bedeutet zudem, dass es gänzlich von Hand verfasst werden muss. Weder Computer noch eine andere Person dürfen hierbei helfen. Die Handschrift muss dem Verstorbenen eindeutig zugeordnet werden können. Auch die Nennung des Datums ist wichtig, da sonst Verwirrungen entstehen können, falls schon einmal ein Testament aufgesetzt wurde.
Ein sogenanntes fremdhändiges Testament wird im Gegensatz dazu sehr wohl von einer dritten Person, Computer oder Schreibmaschine verfasst. Dennoch muss der Erblasser es natürlich selbst eigenhändig unterschreiben. Zudem müssen drei Testamentszeugen vorhanden sein, die das Testament ebenfalls unterzeichnen und Zeuge dessen sind, dass dies wirklich der letzte Wille des Erblassers ist. Mindestens zwei von ihnen müssen gleichzeitig anwesend sein, während der Erblasser das Testament unterzeichnet. Menschen unter 18 Jahren, Taube, Stumme oder Blinde, befangene Personen oder Menschen, welche die Testamentssprache nicht verstehen, sind als Zeugen strikt ausgeschlossen. Befangen ist eine Person dann, wenn sie, ein Verwandter und/oder eine Organisation, der sie oder ihre Verwandten angehören, vom Testament profitieren.
Ein gemeinschaftliches, auch wechselseitiges Testament ist nur zwischen Ehepartnern möglich. Hierbei setzen sich die Ehegatten gegenseitig oder auch bestimmte dritte Personen, die beide begünstigen, gemeinschaftlich als Erben ein. Solch ein Testament muss von beiden Parteien eigenhändig niedergeschrieben und unterzeichnet werden oder in Beachtung obiger Kriterien fremdhändig verfasst sein. Alles andere ist ungültig. Anders als beim Erbvertrag, kann bei einem gemeinschaftlichen Testament die letztwillige Verfügung auch einseitig widerrufen werden.
Ein öffentliches Testament bezeichnet ein notarielles oder gerichtliches Testament. Beim notariellen Testament müssen entweder zwei Notare oder ein Notar und zwei Zeugen anwesend sein. Das gerichtliche Testament kommt durch einen Richter und zwei Zeugen oder einen Richter und eine beeidete Gerichtsperson zustande.
Ein sogenanntes Nottestament wird dann aufgesetzt, wenn der Tod des Erblassers kurz bevorzustehen scheint. Diese Testamentsform muss vor zwei fähigen, nicht befangenen Zeugen mündlich oder schriftlich stattfinden. Diese müssen die Aussagen des Erblassers gemeinsam bestätigen. Drei Monate nachdem die Gefahr weggefallen ist, gilt solch ein Testament jedoch nicht mehr.
Prinzipiell nicht. Denn ein Testament oder Vermächtnis kann jederzeit vom Verfasser widerrufen werden. Außerdem kann der Erblasser zu Lebzeiten völlig frei über sein Vermögen verfügen. Dies kann auch dazu führen, dass bei seinem Tod das „versprochene“ Erbe aus dem Testament nicht mehr verfügbar ist und auch nicht ausgehändigt werden kann. Besprechen Sie all Ihre Belangen zum Thema Testament am besten mit Ihrem Rechtsanwalt, um mehr zu erfahren.