Die Grabkosten
Hier erfahren Sie alles, was Sie über
Grabkosten wissen sollten
Der Hauptteil der Grabkosten fällt für die Grabnutzungsrechte an. Dies sind Gebühren für die Nutzung der Grabstelle. In der Regel besteht pro Grab eine Nutzungs- und somit auch Ruhezeit von mindestens 10 Jahren. Das bedeutet, dass der bestattete Verstorbene in dieser Zeit unangetastet bleibt und der Leichnam beispielsweise nicht exhumiert werden darf. Denn der Verstorbene soll in seinem Grab während des Verwesungsprozesses in Frieden weilen dürfen. Erst nach Ablauf dieser Zeit kann ein neuer Verstorbener an dieser Grabstelle Platz finden. Jeder Friedhof legt dabei jedoch selbst fest, wie lange ein Grab für eine verstorbene Person verfügbar ist. Oftmals kommt es dabei auch auf die Beschaffenheit des Bodens an, denn dieser bestimmt unter anderem, wie schnell sich der Leichnam zersetzt. Zu den Grabkosten zählen außerdem die Beisetzungskosten an sich. Diese ergeben sich aus den Kosten für das Öffnen, Auskleiden und Schließen des Grabes, denn auch das erfordert Arbeit.
Die Grabkosten zählen für gewöhnlich zu den Bestattungskosten. Diese müssen laut Gesetz grundsätzlich die Erben tragen, denn in Österreich herrscht Bestattungspflicht. Hierunter fallen eben auch die Friedhofsgebühren, die sich aus dem Erwerb der Grabnutzungsgebühren und der Durchführung der Bestattung ergeben. Sollten Sie nicht über die finanziellen Mittel dafür verfügen, gibt es die Möglichkeit, ein einfaches Sozialbegräbnis zu beantragen. Wie das geht und wie eine solche Armenbestattung aussieht, erfahren Sie hier.
Wie immer kommt es hier auf den jeweiligen Friedhof und die Art der Bestattung und des Grabes an. Denn es liegt auf der Hand, dass ein anonymes Urnengrab wesentlich kostengünstiger ist als ein Erdgrab. Darüber hinaus erwirbt man die Nutzungsrechte des Grabes ja für eine bestimmte Zeit. Je länger diese Ruhezeit ist, desto mehr muss man dafür bezahlen. Da diese Kosten aber individuell sehr unterschiedlich sein können, besprechen Sie sich auch hier wiederum mit Ihrem Bestatter und der jeweiligen Friedhofsverwaltung.