Die Kündigungen
Wissenswertes rund um das
Thema Kündigungen
Im Folgenden haben wir möglicherweise anfallende Kündigungen für Sie aufgelistet, die überprüft werden sollten:
Was die Wohnung betrifft: Mietvertrag, Strom, Wasser und Gas
Etwaige Versicherungen: Kranken-, Unfall-, Lebens-, Haftpflicht-, Kfz- und Hausratsversicherung
Weitere Verpflichtungen: Pension, Bankkonto, Telefon, Internet, GIS, Mitgliedschaften, Arbeitsverhältnis
Als Versicherungsnehmer können Sie die Versicherung der versicherten Person, die vom Versicherungsschutz betroffen ist, kündigen. Dazu müssen Sie oder die verstorbene Person Vertragspartner des Versicherungsunternehmens sein. Im Falle einer Krankenversicherung endet diese mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Daraufhin müssen Sie den Verstorbenen nur mehr abmelden. Falls Sie oder jemand anderes mit dem Verstorbenen mitversichert waren, sollten Sie die jeweilige Versicherung kontaktieren, um den Vertrag eventuell zu verlängern. Sollte der Tod durch einen Unfall verursacht worden sein, melden Sie sich unbedingt innerhalb von 48 Stunden bei der entsprechenden Unfallversicherung des Verstorbenen. Der Versicherungsbetrag wird dann den betreffenden Personen ausgezahlt. Sollten Sie mitversichert sein, können Sie den Vertrag übernehmen. Ansonsten läuft er mit dem Tod des Versicherungsnehmers, der gleichzeitig die einzige versicherte Person war, aus. Bei einer Lebensversicherung sollten Sie dieser sofort Bescheid geben, wenn der Tod des Versicherten eintritt. Dazu benötigen Sie sowohl seine Sterbeurkunde als auch den jeweiligen Versicherungsschein. Außerdem sollte die Todesursache bereits bescheinigt sein, damit die Erbberechtigten die Versicherungssumme erhalten. Fertigen Sie in jedem Fall Kopien von Originaldokumenten an, damit nichts verloren geht. Eine private Haftpflichtversicherung wird mit dem Tod der versicherten Person sofort aufgelöst, nachdem Sie das Unternehmen benachrichtigt haben. Sollten mehrere noch lebende Personen in die Versicherung involviert sein, werden diese zu Versicherungsnehmern. Neben all den erwähnten Versicherungen ist es auch ratsam, etwaige Hausrat-, Kfz- oder andere Versicherungen zu kündigen. Am besten können Sie Ihre Versicherung und Ihr Bestatter zu diesem Thema beraten.
Mithilfe der Sterbeurkunde können Sie eine eventuelle ausländische Pension des Verstorbenen abmelden (inländisch wir automatisch abgemeldet). Daraufhin erhalten Sie womöglich als Angehörige – je nach individuellem Fall – eine Witwen-/Witwer- oder (Halb-)Waisenpension. Informieren Sie sich dazu am besten bei Ihrem Bestatter und der Pensionsversicherungsanstalt. Im Fall eines Bankkontos wird dieses nach dem Tod automatisch in ein Nachlasskonto umgewandelt. Vor dem Tod aufgegebene und beauftragte Überweisungen bleiben weiterhin bestehen. Während der Erbabwicklung ist das Konto für die Angehörigen gesperrt. Ihr Bankberater hilft Ihnen hier weiter. Bei Kündigung des Telefon- oder Internetanbieters muss beachtet werden, dass der Vertrag in der Regel erst nach einer im Vorhinein festgelegten Frist abläuft. Daher müssen die Erben für diese Kosten bis zum Ende aufkommen. Jedoch sind viele Anbieter kulant und genehmigen eine außerordentliche Kündigung. Hierzu brauchen Sie meist die Sterbeurkunde. Auch GIS-Gebühren sollten abgemeldet werden. Zudem ist es ratsam, etwaige Vereine über den Tod des Mitgliedes und somit über dessen Austritt zu informieren, eine Kündigung ist jedoch nicht notwendig. Ebenso wie Vereinsmitgliedschaften müssen auch Arbeitsverhältnisse nicht gekündigt, geschweige denn von den Erben übernommen werden. Lassen Sie sich zu diesen heiklen Themen jedoch in jedem Fall professionell juristisch beraten, da nur so ein gesetzlich richtiger Überblick über Ihre individuelle Situation gewährt werden kann.
Der Arbeitgeber des Verstorbenen muss auf alle Fälle verständigt werden. Zudem müssen verschiedene Behörden und Ämter wie das Finanz- und Sozialamt, das Grund- und Firmenbuch und die Kfz-Zulassungsbehörde in Kenntnis gesetzt werden. Versicherungen, Banken, Vereine und die GIS müssen außerdem informiert werden. Wenden Sie sich zudem auch an (Religions-)Gemeinschaften und die Erwachsenenvertretung. Etwaige andere Verträge sollten auch umgehend gekündigt werden.
Das Standesamt informiert in der Regel automatisch den Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, die Meldebehörde des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen, das Wählerverzeichnis, das Verlassenschaftsgericht, die Zivildienstserviceagentur, das Militär (wenn zwischen 17 und 51 Jahre alt), die Statistik Austria, das Führerscheinregister, das AMS und (wenn minderjährig) die Jugendhilfe.