Das Mietrecht
Was Sie über das Mietrecht
wissen sollten
Nach Eintritt des Todes eines Mieters oder Vermieters wird der Mietvertrag laut österreichischem Gesetz nicht automatisch aufgehoben. In der Regel gehen die Mietrechte des Verstorbenen mit Einantwortung auf dessen Erben über. Diese erhalten dann ein besonderes Kündigungsrecht – sowohl die potenziellen Mieter als auch die Vermieter. Der Vertrag kann dann innerhalb einer gewissen Kündigungsfrist aufgelöst werden. Sollte das Mietrechtsgesetz in Anspruch genommen werden, treten bestimmte Personen in den Mietvertrag ein. Dafür müssen diese zuvor mit dem verstorbenen Hauptmieter unter einem Dach gelebt haben oder es muss ein dringendes Wohnbedürfnis bestehen.
Jene Personen sind geradlinige Verwandte (Kinder, Eltern, Enkel, etc.), der Ehepartner, eventuelle Wahlkinder, Geschwister und der Lebensgefährte (insofern dieser mindestens 3 Jahre im selben Haushalt gelebt oder die Wohnung gemeinsam bezogen hat). Bis zu 2 Wochen nach dem Tod kann der Eintritt in den Mietvertrag von den betroffenen Personen verweigert werden. Sollten der Ehepartner oder Lebensgefährte oder die minderjährigen Kinder in den Mietvertrag eintreten, darf der Hauptmietzins vom Vermieter nicht angehoben werden. Mehr zum Mietrechtsgesetz finden Sie hier auf der offiziellen Website. Für mehr Informationen wenden Sie sich an einen juristischen Berater.